Allgemeine Geschäftsbedingungen

DINA Elektronik GmbH

I. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden, sofern diese Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und in der jeweils gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt.

  2. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Derartige Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.


II. Angebote

  1. Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend.

  2. Abbildung, Maße und Gewichte sowie Angaben sonstiger Art sind unverbindlich. Konstruktionsänderungen aus normativen Gründen bzw. zur Steigerung der Funktionssicherheit bleiben vorbehalten. Durch die Änderungen wird die Eignung der Produkte für ihre vorgesehene Verwendung nicht beeinträchtigt.

  3. Nebenabreden jedweder Art bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung; insbesondere sind abweichende zeichnerische Beschreibungen nur dann gültig, wenn sie im Einzelnen von uns schriftlich festgelegt wurden.


III. Lieferung

  1. Lieferungen erfolgen nach Maßgabe unserer betrieblichen Gegebenheiten. Eine Gewähr für die Einhaltung eines bestimmten Liefertermins übernehmen wir nicht. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Verzug, sind wir berechtigt, ohne Verpflichtung zum Ersatz etwa entstehenden Schadens Lieferungen zurückzuhalten.

  2. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden Fabrikations- oder Lieferstörungen bei uns oder unseren Zulieferanten gehindert, zB. durch höhere Gewalt, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, worüber wir den Käufer unverzüglich informieren, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist stellt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.

  3. Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Abs. 2 genannten Gründen nachträglich unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei. Von der Unmöglichkeit werden wir den Käufer umgehend verständigen. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

  4. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

 

IV Preise und Preisanpassung

  1. Die Berechnung erfolgt – soweit nichts anderes vereinbart ist – zu den am Tag der Bestellung geltenden Preisen. Die Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten und wird gesondert mit ausgewiesen.

  2. Der Mindestauftragswert beträgt € 150,00 ohne Umsatzsteuer. Bei kleinerem Auftragsvolumen werden aufgrund des entstehenden Bearbeitungsaufwands mindestens € 150,00 zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

  3. Sämtliche von uns angegebenen Preise werden auf der Basis der zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebots geltenden Einkaufs-, Material- und Rohstoffpreise kalkuliert. Diese sind daher Teil der Geschäftsgrundlage. Mit Blick auf die aktuelle Preisdynamik, deutlich verlängerte Lieferzeiten sowie Materialengpässe (aktuell insbesondere hinsichtlich Elektronikbauteilen der Hersteller STMicroelectronics N.V., NXP Semiconductors, Infineon Technologies AG, Texas Instruments Incorporated, Renesas Electronics K.K und Microchip Technology Inc.) kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Kalkulationsgrundlage bis zum Lieferzeitpunkt erheblich und unvorhersehbar ändert. Steigt oder sinkt dadurch der bisher vereinbarte Nettopreis, ggf. unter Verrechnung mit anderen steigenden oder sinkenden Kostenfaktoren, um mehr als

    10 %, was wir auf Verlangen nachweisen, ist im Wege eines partnerschaftlichen, fairen Ausgleichs diesen Veränderungen bei der Preisfindung Rechnung zu tragen. Jeder Vertragspartner hat daher das Recht, von dem anderen zu verlangen, die Preise unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen innerhalb einer angemessen Frist nach Treu und Glauben neu zu verhandeln. Im Falle eines Scheiterns dieser Verhandlungen steht uns das Recht zu, nach den gesetzlichen Regeln zur Leistungsbestimmung durch den Gläubiger (§§ 315, 316 BGB) einen Preis festzulegen, der die Veränderungen widerspiegelt und dessen Angemessenheit gerichtlich überprüfbar ist.


V. Rechnungsstellung, Zahlung

  1. Wir sind berechtigt und der Kunde stimmt zu, dass wir unsere Rechnungen in einem elektronischen Format ausstellen und dem Kunden übermitteln oder bereitstellen dürfen (insbesondere als PDF-Datei). Soweit erforderlich, teilt der Kunde uns auf Verlangen eine hierfür zu nutzende E-Mail-Adresse mit. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Wir können jedoch die Lieferung auch von sofortiger Zahlung abhängig machen.

  2. Wir gewähren keinen Skonto. Unberechtigte Abzüge werden nachgefordert.

  3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, ohne besondere Mahnung Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 5 % p. a. zu berechnen.

  4. Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.

  5. Für den Fall, dass ein Wechsel oder Scheck nicht termingemäß eingelöst wird oder Umstände beim Käufer eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, können wir die gesamte Forderung - auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind - sofort fällig stellen.

  6. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung. Dasselbe gilt für eine Aufrechnung durch den Käufer.


VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund (auch Wechsel, Scheck, Abtretung, Bürgschaft, Schadensersatz. u. a.). Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.

  2. Im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware im Sinne der §§ 947 und §§ 950 BGB mit anderen uns nicht gehörenden Sachen steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur übrigen verarbeiteten bzw. verbundenen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung zu. Für den Fall, dass der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, überträgt er uns hiermit schon jetzt einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware zur übrigen verarbeiteten bzw. verbundenen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung und verwahrt diese unentgeltlich für uns.

  3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und zwar gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt, veräußern; zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt.

  4. Zur Sicherung unserer Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund (vgl. Ziffer VI. Absatz 1) – tritt der Käufer schon jetzt seine sämtlichen Außenstände, denen Waren aus unseren Lieferungen zugrunde liegen, in Höhe des Weiterverkaufspreises einschließlich Umsatzsteuer und der entsprechenden Forderungen aus Wechseln mit allen Nebenrechten an uns ab.

  5. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir dem Käufer für die mitveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben.

  6. Für den Fall, dass die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir ihm für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben.

  7. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Für den Fall, dass beim Käufer Umstände eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, hat der Käufer uns zu seinen üblichen Geschäftszeiten und unter bestmöglicher Schonung seiner Betriebsabläufe Zutritt zu seinen Buchhaltungsunterlagen zwecks Feststellung der unter Ziffer VI. Absatz 4 ff. abgetretenen Forderungen zu gewähren, uns alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen sowie Wechsel herauszugeben und – auf unser Verlangen – die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen.

  8. Bei Vorliegen der in Ziffer VI. Absatz 7 genannten Umstände hat der Käufer Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Vorbehaltsware zu übersenden, sie abzusondern und an uns herauszugeben. Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe unserer Forderungen um mehr als 20 %, werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben.

  9. Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierfür trägt der Käufer, sofern die Intervention erfolgreich und bei dem Dritten eine Kostenerstattung nicht zu erlangen ist.

 

VII. Verpackung und Versand

  1. Wir liefern in fach- und handelsüblicher Verpackung. Als Nachweis einwandfreier Verpackung gilt die unbeanstandete Abnahme der Ware durch den Spediteur oder den Frachtführer.

  2. Der Versand erfolgt ab unserem Werk. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Auftrage des Käufers und unter Berechnung der Selbstkosten die Transportversicherung zu decken.

  3. Wird der Versand durch vom Käufer zu vertretende Umstände um mehr als 14 Tage verzögert, sind wir berechtigt, Lagergeld in Höhe von € 15,00 pro qm Lagerfläche monatlich zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.


VIII. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk verlässt. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, reisen auf Gefahr des Käufers.

 

IX. Gewährleistung

  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

  2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.

  3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung. Keine Mangelhaftigkeit begründen Defizite infolge natürlichen Verschleißes oder eines unsachgemäßen Umgangs (ungünstige Betriebsumstände, Verstöße gegen Betriebsvorschriften oder gegen Regeln der Elektrotechnik).

  4. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

  5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, wird der Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist nach unserer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder Ersatzlieferung behoben. Die Gewährleistungsfrist für Geräte unserer Fertigung beträgt 18 Monate, gerechnet vom Tage der Lieferung ab Werk, soweit nicht das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

  6. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben und den Mangel zu bezeichnen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

  7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

  8. In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

  9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

  10. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer X. und sind im Übrigen ausgeschlossen.


X. Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in letzterem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.


XI. Übertragung der Entsorgungspflicht gemäß § 19 Elektrogesetz

DINA Elektronik GmbH überträgt seine Herstellerpflicht zur Entsorgung von elektrischen und elektronischen Geräten, die sich aus § 19 Elektrogesetz ergibt, auf den Kunden. Der Kunde stellt DINA Elektronik GmbH von der Rücknahmepflicht und Entsorgungspflicht frei. Der Kunde stellt DINA Elektronik GmbH von Schadensersatzanforderungen Dritter frei, soweit der Kunde die übernommenen Pflichten schuldhaft verletzt. Überträgt der Kunde das Eigentum oder den Besitz an den elektrischen und elektronischen Geräten auf Dritte, so wird er die Rücknahmeverpflichtung ebenfalls auf den Erwerber übertragen.

 

XII. Warenkennzeichnung, Schutzrecht

  1. Eine Veränderung unserer Waren und jede Sonderkennzeichnung, die als Ursprungszeichen des Käufers oder eines Dritten gelten oder den Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.

  2. Wir übernehmen die Haftung, dass die verkaufte Ware als solche in allen Ländern der Welt – mit Ausnahme der USA und Japan – frei von Schutzrechten Dritter ist; falls Dritte auf Schutzrechte in diesen Ländern berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die verkaufte Ware als solche eine Lizenz erwirken oder sie durch schutzrechtsfreie ersetzen. Sollte uns dies aus rechtlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nach vernünftigen wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zumutbar sein, so werden wir sie gegen Rückgewähr des Kaufpreises zurücknehmen. Weitergehende Ansprüche uns gegenüber sind ausgeschlossen. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass die Anwendung der verkauften Ware nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.

  3. Bei nach Angaben des Käufers gefertigter Ware übernehmen wir keinerlei Haftung dafür, dass fremde Schutzrechte nicht verletzt werden; dies gilt auch dann, wenn wir an der Entwicklung mitgewirkt oder die Ware nach Angaben des Käufers entwickelt haben.


XIII. Wirksamkeit

Sollten einzelne dieser Bedingungen – gleich aus welchem Grund – nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

 

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Wolfschlugen, Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, auch aus Rücktritt pp. sich ergebenden Streitigkeiten ist nach unserer Wahl Stuttgart oder Nürtingen, soweit das Gesetz nichts anderes zwingend bestimmt. Anwendbar ist allein das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausnahme der Vorschriften des UN-Kaufrechts (CISG).

 

XV. Allgemein

Darüber hinaus gelten ergänzend – nur sofern hier nichts anderes geregelt ist – die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie, herausgegeben vom Zentralverband Elektrotechnik- und Elektroindustrie (ZVEI) e. V., Lyoner Straße 9, 60528 Frankfurt a. M. in ihrer jeweils gültigen Fassung.